Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Fortlane Partners GmbH sowie sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer Tochtergesellschaften, insbesondere einschließlich der Fortlane Partners Services GmbH, Fortlane Partners Consulting GmbH sowie Fortlane Partners Corporate Finance GmbH
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Lieferanten sowie Dienst- und Werkleistern und sonstigen Geschäftspartnern, („Lieferanten“).  

 

(2) Die AEB gelten, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

 

(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

 

(2) Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung in angemessener Frist schriftlich zu bestätigen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme).

 

(3) Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

§ 3 Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Die von uns in einer Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungszeit ist bindend.

  

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Liefer- bzw. Leistungszeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann. Unsere Rechte wegen Verzugs bleiben von dieser Informationspflicht unberührt.

 

(3) Gerät der Lieferant in Verzug, hat er für jeden Werktag der Verspätung 0,1%, höchstens jedoch 5% der Netto-Auftragssumme als Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung gesetzlicher Ansprüche wegen Verzug bleibt unberührt.

§ 4 Leistung, Abtretung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

 

(2) Die Abtretung von Rechten aus dem Lieferverhältnis durch den Lieferanten bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

(3) Lieferungen erfolgen mangels abweichender Vereinbarung innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für eine Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).

 

(4) Einer Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unser Ansprechpartner beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.

 

(5) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung einer Lieferung geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.  

 

(6) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts, ggf. in entsprechender Anwendung. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn wir uns im Annahmeverzug befinden.  

Eine Abnahme unterbleibt so lange, bis der Lieferant festgestellte Mängel beseitigt hat. Die Mängelbeseitigung hat unverzüglich, spätestens innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist zu erfolgen. Zahlungen durch uns bedeuten nicht, dass der Liefergegenstand abgenommen wurde.

 

(7) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.

 

(8) Die Übereignung von Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen.  

 

(9) Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltung

((1) In der Bestellung angegebene Preise/Vergütung sind bindend. Alle Preise verstehen sich ausschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer; anwendbare Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung, Zölle, Reisekosten) ein.

(3) Die vereinbarte Vergütung ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung leisten, gewährt uns der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.

(4) Der Lieferant hat die Lieferungen/Leistungen zu detaillieren und folgende Angaben auf seiner Rechnung zu machen, da diese sonst zurückgewiesen wird:

 

  • vollständiger Name und Anschrift des Lieferanten und Leistungsempfängers
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten
  • unser Ansprechpartner/Besteller
  • Rechnungsnummer
  • Ausstellungs- bzw. Rechnungsdatum
  • Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung bzw. Leistungszeitraum
  • Steuerlichen Anforderungen genügende Bezeichnung der Lieferung oder Leistung, ggf. Mengenangabe
  • Nettobetrag
  • Steuersatz, Steuerbetrag
  • Anlage, die Lieferungen/Leistungen detailliert und ggf. belegt.

(4) Zahlungen erfolgen auf ein vom Lieferanten benanntes Konto. Der Lieferant ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Versteuerung der Einkünfte aus diesen Lieferungen/Leistungen Sorge zu tragen.

 

(5) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

 

(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 6 Haftung des Lieferanten für Mängel

(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Lieferung oder Leistung und/oder bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

 

Insbesondere sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung eines neuen Leistungsgegenstandes zu verlangen. Wir behalten uns ausdrücklich die Geltendmachung des Rechts auf Schadensersatz, auch Schadensersatz statt der Leistung, für jeden Grad des Verschuldens in voller Höhe nach den gesetzlichen Bestimmungen vor.  

 

Der Lieferant erbringt Leistungen unter Anwendung wissenschaftlicher und brancheüblicher Sorgfalt nach besten Kräften unter Zugrundelegung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik und übernimmt Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(3) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant einer Ware insbesondere dafür, dass sie bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind. Dies ist unabhängig davon, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

 

(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

 

(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht für gelieferte Waren gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

 

(6) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.

§ 7 Haftung des Lieferanten für Schäden

Der Lieferant haftet uns gegenüber für jegliche Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursachen, in voller Höhe und für jeden Grad des Verschuldens nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Versicherung

Der Lieferant hat im Hinblick auf die Haftung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden aufgrund der Auftragsdurchführung für ausreichenden Versicherungsschutz dem Grunde und der Höhe nach zu sorgen und hierüber auf Verlangen Nachweis zu erbringen. Vereinbarte Mindest-Deckungssummen begrenzen die Haftung des Lieferanten nicht.

§ 9 Schutz- und Nutzungsrechte

(1) Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass seine Lieferungen/Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind, die ihre Nutzung ausschließen oder beeinträchtigen bzw. dass er die Befugnis zur weiteren Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte hat.

 

(2) Alle im Rahmen der Auftragsdurchführung entstehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Rechtspositionen an erbrachten Leistungen und sonst im Rahmen der Lieferbeziehung geschaffenen Arbeitsergebnissen gehen ohne weitere Bedingung und zusätzliches Entgelt auf uns über. Sie stehen uns räumlich, zeitlich und inhaltlich uneingeschränkt zu und können ohne Zustimmung des Lieferanten erweitert, übertragen, überarbeitet, angepasst, geändert, vervielfältigt oder veröffentlicht werden.

 

(3) Der Lieferant ist nicht gehindert, im Laufe der Vertragsabwicklung erworbenes Know-how für eigene Zwecke zu nutzen, soweit dadurch nicht in Schutzrechte sowie vorstehende Nutzungsrechte eingegriffen oder unsere berechtigten Interessen tangiert werden. Bei der Leistungserbringung für Dritte darf der Auftragnehmer jedoch die in Erfüllung dieses Vertrags ausschließlich für uns geschaffenen Arbeitsergebnisse nicht verwenden, insbesondere nicht ganz oder teilweise kopieren.

§ 10 Datenschutz

Der Lieferant stellt sicher, dass alle Personen, die mit der Erfüllung dieses Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz beachten. Eine nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung dieser Personen auf die Wahrung des Datengeheimnisses ist vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen.

 

Sollten personenbezogene Daten zu verarbeiten sein, ist Fortlane Partners darauf hinzuweisen, sodass eine entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung geschlossen werden kann.

§ 11 Geheimhaltung 

An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen sowie Mustern und sonstigen Dokumentationen, auch in elektronischer Form, behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 12 Compliance mit Rechtsvorschriften

(1) Der Lieferant garantiert im Allgemeinen und während der Dauer dieses Vertrages die Einhaltung aller anwendbaren in- und ausländischen Gesetze, Verordnungen und Rechtsvorschriften, insbesondere, aber nicht ausschließlich, der Regeln des Kartellrechts, der Handelskontrolle, der Sanktions- und Arbeitsschutzregelungen sowie aller im Verhaltenskodex für Lieferanten von Fortlane Partners (Anhang 1) festgelegten sozialen, Umwelt- und Unternehmensführungsstandards.  

 

(2) Fortlane Partners oder ein von Fortlane Partners beauftragter Dritter sind berechtigt, ein Audit der des Lieferanten durchzuführen oder die Beantwortung von Fragen in einem von Fortlane Partners übersandten Selbsteinschätzungsbogen zu verlangen,  

 

  • wenn Fortlane Partners Informationen vorliegen, wonach der Lieferant Pflichten aus dem Auftragsverhältnis verletzen oder verletzt haben könnte,
  • wenn interne Überprüfungen potenzielle Rechtsverletzungen befürchten lassen,
  • zur Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zu Datenschutz und/oder IT-Sicherheit und/oder Compliance mit dem Verhaltenskodex für Lieferanten.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich zur Zusammenarbeit im Zusammenhang mit einem solchen Audit/Selbsteinschätzungsfragebogen und wird in diesem Zusammenhang vernünftigerweise angeforderte Unterlagen bereitstellen und zu üblichen Geschäftszeiten oder nach Vorankündigung Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu ermöglichen.

§ 13 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.  

Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

 

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung, wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Kündigung

(1) Die Kündigung eines Vertrages oder von Teilen dessen durch uns ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarung jederzeit möglich.  

 

(2) Hat der Lieferant die Kündigungsgründe zu vertreten, sind die bis dahin vertragsgemäß erbrachten, in sich abgeschlossenen und nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese für uns verwertbar sind. Unsere Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

 

(3) Bei Verstoß des Lieferanten gegen die Verpflichtungen aus §12 ist Fortlane Partners jederzeit berechtigt, diesen Vertrag ohne weitere Verpflichtungen oder Haftung gegenüber dem Lieferanten fristlos zu kündigen.

 

(4) Hat der Lieferant die Kündigungsgründe nicht zu vertreten, ersetzen wir nachweislich entstandene und unmittelbar aus dem Auftrag resultierende Ausgaben. Darüber hinausgehende Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche stehen dem Lieferanten nicht zu.

 

(5) Für bis zur Beendigung geschaffene Arbeitsergebnisse/Lieferungen gilt § 9.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Privatrechts oder internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

 

(2) Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden München. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.